Wöchentliche Empfehlung

Am 17.12.2021 hat der Bundesrat dem Überlassungsverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zugestimmt. Das bedeutet, dass der   Verkauf , Kauf und Anwendung Pyrotechnischer Munition weiterhin möglich ist!!! In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.  Pyrotechnische Munition ist in Deutschland nach dem deutschen WaffenG zugelassen, so dass es sich um Munition i.S.d. WaffenG handelt. Das bestehende Sprengstoffrecht enthält keine Ermächtigungsgrundlage für ein umfassendes Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk.  Die Einschränkungen durch das „Verkaufsverbot für Feuerwerk“ betreffen ausschließlich Gegenstände mit einer Zulassung nach dem SprengG, insbesondere das übliche Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2.

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